Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 16e Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/16e#abs-1 (1) Arbeitgeber können für die nicht nur geringfügige Beschäftigung einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt dieser Person erhalten, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/16e#abs-2 (2) Der Zuschuss nach Absatz 1 wird in den ersten beiden Jahren des Bestehens des Arbeitsverhältnisses geleistet. Er beträgt im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und im zweiten Jahr des Arbeitsverhältnisses 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Für das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt ist § 91 Absatz 1 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden. § 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der Arbeitgeber einen Zuschuss nach Absatz 1 erhält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/16e#abs-3 (3) § 92 Absatz 1 des Dritten Buches findet entsprechende Anwendung. § 92 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, Satz 2 und 3 des Dritten Buches ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 92 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz des Dritten Buches der für die letzten sechs Monate bewilligte Förderbetrag zurückzuzahlen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/16e#abs-4 (4) Während einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 soll eine erforderliche ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht werden. In den ersten sechs Monaten der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in angemessenem Umfang für eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung nach Satz 1 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 16e SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 29.07.2025 – L 2 AS 410/23
- ArbG Solingen, 16.10.2012 – 2 Ca 738/12 lev
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.06.2016 – 2 Sa 333/16Zitiert von 1
- BSG, 17.03.2016 – B 4 AS 18/15 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Beschäftigungsförderung - Widerruf der Bewilligung - zweckwidrige Verwendung der Leistung - fehlerhafte Ermessensausübung - Nichtberücksichtigung mündlicher Zusagen - Aufhebung der Bewilligung wegen Änderung der Verhältnisse - wesentliche Änderung - Nichtzahlung des Arbeitsentgelts an den ArbeitnehmerZitiert von 23
- BSG, 22.09.2009 – B 4 AS 13/09 RGrundsicherung für Arbeitsuchende: Kein Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung oder Verhandeln über die Eingliederung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.02.2020 – L 32 AS 155/20 B ER
Zuletzt entschieden
- BAG, 16.07.2025 – 7 AZR 107/24Befristung eines geförderten Arbeitsverhältnisses
- SG Neuruppin, 25.01.2022 – S 26 AS 978/20 WA
- LAG Hamm, 03.12.2019 – 7 TaBV 57/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16e SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 16e geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 16e geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2467)
BGBl. 2012 I S. 2467
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20.12.2011 Ausfertigung
§ 16e neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I 2854)
BGBl. 2011 I S. 2854
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